Widerspruchsrecht und Erfordernis der Einwilligung gem. § 35 des Meldegesetzes NRW
Einwilligung zur Bekanntgabe von Daten und Auskünften
Auf das in diesem Gesetz verankerte Widerspruchsrecht und das Erfordernis der Einwilligung zur Bekanntgabe von Auskünften und Daten durch die Meldebehörde wird hingewiesen.
Nähere Auskunft erteilt das Bürgerbüro (Tel. 02953/709-31 oder 709-33).